Nachdem Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen bei der Energiepreispauschale im September 2022 leer ausgegangen waren, werden diese nun im Dezember ebenfalls eine Energiepreispauschale i.H.v. 300 € erhalten. Das entsprechende „Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs“ wurde bereits verabschiedet. Begünstigt ist demnach, wer zum Stichtag 01. Dezember 2022 Anspruch hat
- auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder
- auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes.
Außerdem muss ein inländischer Wohnsitz vorliegen.
Die Auszahlung wird automatisch durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen erfolgen. Es ist also keine separate Antragstellung erforderlich.
Die Einmalzahlung ist steuerpflichtig. Sie unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht.
Anspruchsberechtigt sind die o.g. Personengruppen im Übrigen auch dann, wenn Sie bereits bei der ersten Energiepreispauschale begünstigt waren (z.B. wegen Minijob neben der Rente). In diesen Fällen wird die Energiepreispauschale doppelt gewährt.
Hinweis: Durch das o.g. Gesetz wurde außerdem die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im sog. Übergangsbereich zum 01. Januar 2023 auf 2.000 € angehoben. Die Grenze war zuvor erst mit Wirkung vom 01. Oktober 2022 von 1.300 € auf 1.600 € angehoben worden.