Aktuelle Hinweise zur Gewinnermittlung

Investitionsabzugsbeträge (IAB) – Frist zur Auflösung nochmals verlängert!

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden beim IAB die Investitionsfristen noch einmal verlängert. Für IAB aus dem Veranlagungszeitraum 2017 beträgt die Investitionsfrist damit 6 Jahre. Für IAB aus dem Veranlagungszeitraum 2018 bzw. Veranlagungszeitraum 2019 sind es 5 bzw. 4 Jahre.

Für das Auslaufen der Investitionsfrist gilt damit Folgendes:

Jahr der IAB BildungEnde der Frist
2017-20192023
20202023
20212024

Selbstverständlich ist es zulässig, den IAB freiwillig schon früher aufzulösen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit einer vollständigen Ausschöpfung der in Anspruch genommenen IAB ohnehin nicht mehr zu rechnen ist. Durch die frühzeitige Auflösung mindert sich dann die Höhe der anfallenden Nachzahlungszinsen.

Reinvestitionsfristen bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus (z.B. Versicherungsentschädigung nach Hochwasser), können die eigentlich aufzudeckenden stillen Reserven auf das innerhalb einer bestimmten Frist anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Steuerliche Belastungen können so vermieden werden.

Die einzelnen Reinvestitionsfristen ergeben sich aus nachfolgender Tabelle:

Reinvestitionsfrist 
1 JahrGrundsatz
4 JahreWenn Ersatzinvestition ernsthaft geplant bzw. bereits bestellt wurde
4 JahreGrund und Boden, Aufwuchs, Gebäude oder Binnenschiffen
6 JahreNEU hergestellte Gebäude

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Reinvestitionsfristen bereits mehrfach verlängert. Aktuell gilt: Die o.g. Reinvestitionsfristen verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Keine weitere Verlängerung der degressiven Abschreibung (AfA) über 2022 hinaus!

Die Möglichkeit der degressiven AfA endet im Veranlagungszeitraum 2022. Die ursprünglich nur für den Veranlagungszeitraum 2020 geplante Regelung war zunächst zwar auf die Veranlagungszeitraum 2021 und 2022 ausgedehnt worden. Eine weitere Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2023 ist bislang aber nicht erfolgt.

Hiermit ist derzeit auch nicht zu rechnen, da das Bundesfinanzministeriums für die Zukunft ohnehin die Schaffung einer “Super-Abschreibung” angekündigt hat. Details sind hierzu allerdings noch nicht bekannt. Das Bundesfinanzministerium hat sich hierzu lediglich wie folgt geäußert:

„Für die Zukunft unseres Landes ist es unerlässlich, Anreize für Investitionen zu setzen, insbesondere für Digitalisierung und den Klimaschutz. Wenn das makroökonomische Umfeld es wieder zulässt, werden wir deshalb auch das Projekt Super-Afa in Form einer Investitionsprämie auf den Weg bringen.“ 

Rechnungsabgrenzungsposten

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient der periodengerechten Erfolgszuordnung im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses. In der Vergangenheit war es weit verbreitet kleinere Beträge bis zur sog. GWG-Grenze (bis 2017= 410 €, seit 2018 = 800 €) nicht periodengerecht abzugrenzen.

Dieser Praxis hat der BFH im Jahr 2021 widersprochen. Denn ein Wahlrecht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten oder eine Art Bagatellgrenze sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat der Gesetzgeber nun reagiert und die Bagatellregelung gesetzlich festgeschrieben. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 enden, kann bei Beträgen bis zur GWG-Grenze (derzeit = 800 €) auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden. Das Wahlrecht ist allerdings für alle betragsmäßig in Frage kommenden Rechnungsabgrenzungsposten einheitlich auszuüben.