Für vermietete Wohnimmobilien, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, wurde ebenfalls durch das JStG 2022 der Abschreibungssatz auf 3% erhöht.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Wohnung fertig gestellt, wenn sie bezugsfertig ist. Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind.
Danach sind Wohnungen im Allgemeinen bezugsfertig, wenn Fenster und (Außen-)Türen eingebaut, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht; unerheblich ist, ob unwesentliche Restarbeiten noch ausstehen
Beachten Sie: Für Altimmobilien, die vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, gelten die bisherigen Abschreibungssätze unverändert weiter.
Hinweis: Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens war ursprünglich angedacht die Möglichkeit der Geltendmachung einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer zu streichen. Die Änderung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch wieder verworfen.
Auch in Zukunft ist es daher möglich, eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer der vermieteten Immobilie gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen und damit einen höheren Abschreibungssatz zu erreichen.