Bundesfinanzhof entscheidet zu Kryptowerten

Bezüglich der Besteuerung von Kryptowerten (z.B. Bitcoin) sind viele Fragen offen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bereits im Jahr 2022 mit einem BMF-Schreiben positioniert. Demnach geht sie im Kern davon aus, dass es sich bei Kryptowerten um „Wirtschaftsgüter“ handelt, womit der Gewinn aus dem An- und Verkauf der Besteuerung unterliegt. Für den Kryptohandel im privaten Bereich gilt dies allerdings nur, wenn An- und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.

Jedenfalls für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei den Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum und Monero hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil diese Sichtweise bestätigt. Im Streitjahr 2017 hatte der Kläger aus dem privaten Handel mit den genannten Krpytowerten einen Gewinn i.H.v. 3,4 Mio. EUR erzielt. Strittig war,

  1. ob hier tatsächlich Wirtschaftsgüter vorliegen, so dass die Veräußerungsgewinne der Besteuerung unterliegen und
  2. ob im Streitjahr ein sog. „strukturelles Vollzugsdefizit“ bestand, welches die Finanzverwaltung aus verfassungsrechtlichen Gründen an der Erhebung der Steuer hindern könnte (vgl. auch Hinweise im Mandanteninformationsbrief zum 01. März 2022, Punkt 5).

Beide Fragen entschied der BFH zugunsten der Finanzverwaltung.

Virtuelle Währungen als Wirtschaftsgut

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen seiner Ansicht nach „Wirtschaftsgüter“ dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sieht der BFH bei virtuellen Währungen als gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie würden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und könnten für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details bzw. Unterschiede der einzelnen virtuellen Währungen sah der BFH als nicht relevant an.

Strukturelles Vollzugsdefizit

Der BFH hatte auch keine verfassungsrechtlichen Zweifel aufgrund eines etwaigen strukturellen Vollzugdefizits. Es seien weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstünden, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten. Dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen gelänge, sich der Besteuerung beim Handel mit Kryptowerten zu entziehen, könne ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Fazit

Die wesentlichen Grundannahmen der Finanzverwaltung bezüglich Besteuerung von Kryptowerten wurden durch das BFH-Urteil nunmehr höchstrichterlich bestätigt. Auch wenn die Entscheidung (insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege) auf Kritik stößt, sind damit jedenfalls für Zeiträume ab 2017 wichtige steuerliche Fragen geklärt.