Das Bundeskabinett hat eine Reform der Pflegeversicherung in 2 Stufen beschlossen:
Zur Absicherung bestehender Leistungsansprüche der sozialen Pflegeversicherung wird der allgemeine Beitragssatz zum 01. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Ebenfalls zum 01. Juli 2023 wird der Beitragssatz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 07. April 2022 nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.
Es gelten somit ab Juli 2023 folgende Beitragssätze
Mitglieder ohne Kinder = 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40% (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)
Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.
Daneben sind weitere Maßnahmen für die Zukunft beschlossen worden. So soll bspw.
- das Pflegegeld zum 01. Januar 2024 um 5% erhöht und auch die ambulanten Sachleistungsbeträge 5% angehoben werden.
- Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls ab dem 01. Januar 2024 von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
- Zum 01. Januar 2025 und zum 01. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
- Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI sollen darüber hinaus völlig neu strukturiert und systematisiert werden.