Aufgrund der Corona-Krise haben viele Unternehmen (insbesondere in den Jahren 2020 und 2021) staatliche Hilfen erhalten. Dass diese Hilfen als Betriebseinnahmen der Besteuerung unterliegen, war von Anfang an klar.
Strittig ist hingegen, ob die Hilfen mit dem normalen persönlichen Steuersatz zu besteuern sind oder ob hier der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte zur Anwendung kommt. Wichtig ist diese Frage vor allem für solche Unternehmen, die staatliche Hilfen erhalten haben, aber schlussendlich (trotz Corona) gute Gewinne erzielen konnten.
Das Finanzgericht Münster hat nun erstmals zu einem solchen Sachverhalt entschieden. Geklagt hatte ein Gastwirt, der für den Veranlagungszeitraum 2020 zutreffenderweise ca. 64.000 € an Corona-Hilfen (Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, November-/Dezemberhilfe) erhalten hatte. Auf den genauen Zuflusszeitpunkt der Hilfen kam es bei diesem Gastwirt nicht, da er seinen Gewinn mittels Bilanz ermittelte.
Die rechtmäßig gewährten Hilfen machten die wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Krise im konkreten Fall mehr als wett. Zwar lagen die Einnahmen des Gastwirts aufgrund der Lockdowns und anderer Einschränkungen trotz der Hilfen unter dem Niveau der Vorjahre – allerdings entstanden ihm natürlich auch erheblich geringere Kosten. Im Vergleich zu den Vorjahren erzielte der Gastwirt im Corona-Jahr 2020 einen um 50% höheren Gewinn. Entsprechend erhöhte sich auch seine Steuerbelastung.
Vor dem Finanzgericht wollte der Gastwirt nun erreichen, dass die Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte eingestuft würden und folglich lediglich ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung käme. Dem folgten die Richter beim Finanzgericht Münster jedoch nicht.
Ihrer Ansicht nach fehle es an dem für außerordentliche Einkünfte erforderlichen Merkmal der „Zusammenballung“. Schließlich habe der Kläger im Veranlagungszeitraum 2020 durch die Corona-Hilfen lediglich einen höheren Gewinn aber keine höheren Einnahmen als beim normalen Verlauf der Dinge erzielt. Außerdem wären im Veranlagungszeitraum 2020 nur solche Hilfen steuerlich erfasst worden, die auch für diesen Zeitraum gewährt wurden.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Derzeit ist noch unklar, ob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Vielleicht erhalten die obersten Bundesrichter Gelegenheit, sich der Frage anzunehmen.
Hinweis für andere Fälle:
In dem geschilderten Fall spielte die Form der Gewinnermittlung eine entscheidende Rolle. Dort wurde der Gewinn anhand einer Bilanz ermittelt.
Wird der Gewinn hingegen in Form einer sog. „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ ermittelt, so ist die Rechtslage weiterhin völlig offen. Hier greift nämlich das Zuflussprinzip. D.h. Einnahmen sind in dem Veranlagungszeitraum zu erfassen, in dem sie zufließen. Hier kann es folglich dazu kommen, dass Corona-Hilfen, die für verschiedene Veranlagungszeiträume gedacht waren, in ein einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurden und damit „geballt“ zu versteuern sind (z.B. in 2021). Sind die gesamten Einnahmen deswegen höher als beim normalen Verlauf der Dinge, so könnten tatsächlich außerordentliche Einkünfte vorliegen.
Es könnte in solchen Fällen weiter darauf ankommen, ob die Corona-Hilfen nach Ansicht der Richter Entschädigungen für entgangene Einnahmen oder bloße (pauschal bemessene) Kostenerstattungen darstellen. Diese Frage ließ das Finanzgericht Münster offen.