Hauptberuflich tätige Schriftsteller und Journalisten sowie für nebenberuflich tätige Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller und Lehrer/Prüfer können ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln. Die entsprechenden Pauschalbeträge wurden nun ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wie folgt erhöht:
- Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit können ab dem Veranlagungszeitraum 2023 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden, höchstens jedoch 3.600 € jährlich.
Hinweis: Bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2022 beträgt der Höchstbetrag 2.455 €.
- Bei nebenberuflicher Tätigkeit im wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Bereich kann der Steuerpflichtige 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Nebentätigkeit pauschal als Betriebsausgaben geltend machen, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann nur einmal für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, gewährt werden.
- Hinweis: Zu den nebenberuflichen Tätigkeiten gehört auch eine Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, sofern sie nicht steuerfrei ist. Bislang betrug der Höchstbetrag 614 €.
Beachten Sie: Auf Nachweis können betroffene Steuerpflichtige natürlich auch einen höheren Betriebsausgabenabzug geltend machen, die Betriebsausgabenpauschale ist lediglich eine Vereinfachungsregelung.