Entwurf eines Wachstumschancengesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ kurz „Wachstumschancengesetz“ veröffentlicht (Stand 14.07.2023). Der Entwurf ist überaus umfangreich und umfasst (mit Begründung) allein 279 Seiten. Bekanntermaßen hat dieser Entwurf die erste parlamentarische Hürde eines offiziellen „Gesetzentwurfs“ der Bundesregierung, aufgrund des Vetos der Familienministerin noch nicht genommen. Dennoch ist mit einer weitgehenden Umsetzung der Vorschläge des BMF zu rechnen. Nachfolgend wollen wir Sie daher schon heute über die wesentlichen steuerlichen Änderungsvorschläge des Wachstumschancengesetzes informieren.

Klimaschutz-Investitionsprämie

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung einer Förderprämie für Investitionen in den Klimaschutz für alle Steuerpflichtigen, die

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
  • aus selbständiger Arbeit haben

vor. Begünstigt sollen die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sein, wenn die Wirtschaftsgüter in einem Energiesparkonzept enthalten sind und dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert. Diese Voraussetzungen müssen durch Expertisen zertifizierter Energieberater oder Energiemanager nachgewiesen werden.

Die Investitionsprämie beträgt 15 % der förderfähigen Aufwendungen. Die Bemessungsgrundlage im Förderzeitraum (bis zum Jahr 2028) ist auf insgesamt 200 Mio. € gedeckelt.

Hinweis: Welche Maßnahmen hierbei konkret förderfähig sein sollen ist dem Entwurf noch nicht zu entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass hier ähnlich der Förderung energetischer Gebäudesanierungen Details in einer gesonderten Verordnung geregelt werden.

Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG)

Folgende wichtige Änderungen des EStG sieht der aktuelle Referentenentwurf vor:

  • Die Besteuerung der sog. Dezemberhilfe 2022 (Zuschuss wg. hoher Energiekosten) wird aufgehoben.
  • Die Grenze sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort vollständig abgezogen werden können, soll ab dem Jahr 2024 von 800 € auf 1.000 € angehoben werden.
  • Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung soll eine Steuerbefreiung greifen, soweit die Einnahmen pro Jahr weniger als 1.000 € betragen.
    Hinweis: Sofern die Ausgaben die Einnahmen übersteigen und somit Verluste erzielt werden, soll auf Antrag eine steuerliche Berücksichtigung erfolgen können.
  • Ebenso soll die Freigrenze aus privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Bitcoins) von 600 € auf 1.000 € angehoben werden.
    Hinweis: Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze zu.
  • Die Sonderabschreibung bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) soll attraktiver gestaltet werden. Für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 sollen anstatt aktuell 20 % bis zu 50 % der Investitionskosten abgeschrieben werden können.
    Hinweis: Unverändert sollen nur Unternehmen einen IAB auf Investitionen in Anspruch nehmen können, welche die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr, welches der Investition vorangeht, nicht überschreiten.
  • Die Regelungen zum steuerlichen Verlustabzug sollen gleich in mehreren Punkten reformiert werden. So soll zukünftig ein Verlustrücktrag für drei Jahre ermöglicht werden und die hierbei zu berücksichtigende Grenzen i.H. von 10 Mio. € (Ehegatten 20 Mio. €) dauerhaft festgeschrieben werden. Daneben soll die sog. Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag zumindest bis zum Jahr 2028 keine Anwendung finden.
  • Bei der Rentenbesteuerung soll zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben %punkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 soll demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 % nur noch 82,5 % betragen. Eine Vollversteuerung wird nach dieser Anpassung erstmals für die Kohorte 2058 100 % erreichen werden.
  • Derzeit kann die Tarifermäßigung für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren für Arbeitgeber kompliziert ist, soll es erstmals für den Lohnsteuerabzug 2024 gestrichen werden. Die Tarifermäßigung kann dann durch Arbeitnehmer nur noch im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden.

Änderungen bei der Besteuerung von Unternehmen

  • Die Thesaurierungsbegünstigung für unternehmerische Gewinne von Personenunternehmen soll vollständig reformiert werden. Insbesondere für Verdiener im Spitzensteuersatz können sich damit ab dem Jahr 2024 interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben.
  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs‐ oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen. Dieser Betrag soll für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 € angehoben werden.
  • Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen soll ab 2024 von 110 € auf 150 € pro Teilnehmer erhöht werden.
  • Die Option zur Körperschaftbesteuerung für Personengesellschaften (KöMoG) soll ab dem Jahr 2024 auch Gesellschaften in der Rechtsform einer GbR offen stehen.
  • Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen steuerlich attraktiver zu gestalten, soll rückwirkend ab dem Jahr 2023 bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 % auf 20 % steigen.

Weitere Änderungsvorschläge

Der Referentenentwurf sieht weitere umfangreiche Änderungen in allen steuerlichen Bereichen vor. Hervorzuheben sind hierbei

  • Die Anhebung der Grenzen für die steuerliche Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Die maßgebliche Umsatzgrenze soll von 600.000 € auf 800.000 € und die maßgebliche Gewinngrenze von 60.000 € auf 80.000 € angehoben werden.
  • Der Entwurf sieht daneben einer Erweiterung von Mitteilungspflichten auch bei innerstaatlichen Steuergestaltungen vor.
    Hinweis: Bei entsprechenden grenzüberschreitenden Steuergestaltungen besteht bereits eine solche Verpflichtung der Anzeige. Die Verpflichtung greift jedoch erst bei dem Überschreiten bestimmter festgelegter Umsatz- oder Einkünftegrenzen.
  • Aufgrund der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), welches ab dem Jahr 2024 in Kraft tritt, sieht der Entwurf zahlreiche Anpassungen an das neue (Zivil-)Recht vor.

Fazit

Der Referentenentwurf greift eine Vielzahl von Änderungen in verschiedensten steuerlichen Bereichen auf. Erfahrungsgemäß wird der Entwurf noch eine Vielzahl von Änderungen im Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Von daher wäre es zu verfrüht, aus den Änderungsvorschlägen bereits Handlungsoptionen abzuleiten. Allerdings sollte eines auch feststehen: Das Gesetz wird eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen beinhalten! Wir halten Sie in der weiteren Entwicklung auf dem Laufenden.