Dezentrales Arbeiten auch im Ausland ist spätestens seit der Corona-Pandemie keine Seltenheit. Für EU-Sachverhalte wurde zum 1.7.2023 ein neues Antragsrecht zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung eingeführt.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Der physische Arbeitsort ist ein entscheidendes Kriterium für das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Homeoffice im Ausland kann daher zu einem sozialversicherungsrechtlichen Wechsel führen, wenn der Sitz des Arbeitgebers im Inland liegt. Bisher galt: Für einen Arbeitnehmer mit Arbeitgeber in Deutschland besteht weiterhin die Sozialversicherungspflicht in Deutschland, wenn die Telearbeit im ausländischen Wohnstaat einen Anteil von 25% nicht übersteigt.
Ein neues multilaterales Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit soll Beschäftigten ab dem 1.7.2023 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einräumen, auf Antrag im Sozialversicherungssystem des Arbeitgebers zu verbleiben, wenn „die grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht“.
Deutschland ist diesem Abkommen beigetreten. Im konkreten Einzelfall sind ein Beitritt des betroffenen EU-Wohnstaats sowie die weiteren Voraussetzungen zu prüfen, um ggf. von der Neuregelung zu profitieren.
Hinweis: Die Neuregelung wird v.a. für Grenzpendler von Nutzen sein und andere Arbeitnehmer, die auch zu wesentlichen Teilen am Sitz des inländischen Arbeitgebers tätig sind. Sie betrifft nur das Sozialversicherungsrecht. Steuerliche Folgen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind davon nicht betroffen!