Ein Alleingesellschafter ist kein Beschäftigter i.S.d. Sozialversicherungsrechts, da es an der erforderlichen Weisungsgebundenheit fehlt. Auch wenn der Alleingesellschafter selbst kein Geschäftsführer ist, ist der bestellte Geschäftsführer vom Willen des Alleingesellschafters abhängig und kann jederzeit von diesem abberufen werden.
Aus diesem Grund kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen auch kein geringfügig Beschäftigter (sog. Minijobber) der GmbH sein. Diese Grundsätze gelten auch bei der Frage der Pauschalierung der Lohnsteuer entschied der BFH. Diese ist nur bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. Sozialversicherungsrechts möglich, nicht jedoch bei entsprechend angestellten Gesellschaftern einer GmbH.
Beachten Sie: Die Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der eine geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich ist, wurde zum 1.10.2022 an den jeweils gelten Mindestlohn gekoppelt und damit von 450 € auf 520 € im Monat angehoben. Zum 1.1.2024 könnte sie durch eine geplante Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 € auf 538 € steigen.