Steuerpflichtige können Handwerkerleistungen (reine Arbeitskosten) in ihrem Haushalt steuerlich bis in Höhe von 20 %, höchstens jedoch 4.000 € im Jahr steuerlich geltend machen.
Der BFH musste nun klären, ob dies auch dann gilt, wenn die Wohnung unentgeltlich genutzt wird. Im Sachverhalt nutzte der Sohn im Haus seiner Mutter ein Zimmer im Dachgeschoss – die Neueindeckung des Daches zahlte der Sohn und begehrte die Steuerermäßigung für die Lohnkosten des Dachdeckers.
Zu Recht entschied nun der BFH! Maßgeblich sei allein, dass der S einen Haushalt in dem Haus unterhielt, was unstreitig war. Dass die Sanierung „dem ganzen Haus“ zu Gute komme, sei hingegen ebenso ohne Bedeutung, wie die Tatsache, dass der S die Räumlichkeiten im Haus unentgeltlich nutzte.
Beachten Sie: Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder in der EU/dem EWR belegenen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies kann auch eine tatsächlich genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sein. Ausgenommen von der Begünstigung sind jedoch öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B über eine KfW-Förderung) in Anspruch genommen werden.