Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz zunächst auf vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ausgeführte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugestanden. Diese befristete Steuerermäßigung wurde noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Trotz erheblicher Widerstände aus den Gastronomieverbänden läuft die Umsatzsteuerermäßigung nun zum 31.12.2023 aus.
Damit ist ab 01.01.2024 auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (wieder) der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.
Beachten Sie: Maßgebend für die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes ist allein der Zeitpunkt des Umsatzes. Für Restaurantleistungen bis zum 31.12.2023 um 24:00 Uhr gilt also noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Keine Änderung erfolgt bei der Lieferung von Speisen („zum Mitnehmen“) – hier bleibt es auch im Jahr bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes!
Hinweis zu Restaurantgutscheinen
Was gilt bei der Einlösung von Restaurantgutscheinen im Jahr 2024, wenn diese Gutscheine schon im Jahr 2023 (oder früher) ausgegeben wurden?
Im Regelfall werden Restaurantgutscheine als sog. Mehrzweckgutscheine ausgegeben, d.h. der Gast kann sich für den Gutschein „auf der Speisekarte bedienen“. Dann erfolgt für steuerliche Zwecke die Ausführung des Umsatzes erst bei Einlösung des Gutscheins gegen Speisen und Getränke – es gilt dann also der Regelsteuersatz von 19 %.
Nur wenn der Gutschein als sog. Einzweckgutschein ausgegeben wurde – also für ein ganz bestimmtes Essen – dann erfolgt schon mit der Gutscheinausgabe für Zwecke der Umsatzsteuer die entsprechende Bewirtung. In diesem Fall profitieren Gastwirte also, auch wenn die Leistung im Restaurant erst im Jahr 2024 erfolgt, noch von dem ermäßigten Steuersatz i.H. von 7 %.