Zum 01. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. 2021 I, 3436) in Kraft. Es gilt als fundamentale Reform des Gesellschaftsrechts der Personengesellschaften.
Beachten Sie: Das Gesetz gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften.
a.) Neues Gesellschaftsregister für GbR
Eine wesentliche praktische Änderung ist die Einführung eines gesonderten Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Folgende Angaben werden im Register hinterlegt:
1. Angaben zur Gesellschaft:
- Name,
- Sitz und
- Anschrift, in einem Mitgliedstaat der europäischen Union;
2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
- wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort;
- wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
3. Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;
4. Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Eine entsprechend eingetragene Gesellschaft darf dann den Namenszusatz „„eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder die Kurzform „eGbR“ führen.
Hinweis: Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf jedoch nach wie vor keiner Beurkundung. Bei einer GbR mit 2 Gesellschaftern muss hier mit ca. 300 € Eintragungsgebühr gerechnet werden.
b.) Wichtiger Hinweis für Immobilien-GbR`s
Grds. ist die Eintragung für die GbR ein Wahlrecht. Allerdings kommt es bei Immobilien-GbR´s zu einer faktischen Eintragungspflicht, da die Regelungen der Grundbuchordnung (GBO) geändert wurden.
- Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte durch eine GbR ist nur wirksam, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt.
- Ab 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch allerdings nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
- Wichtig: Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.
c.) Grunderwerbsteuer – kein Handeln in 2023 notwendig!
Im Zusammenhang mit dem Übergang zum MoPeG wurde heftig diskutiert, ob nunmehr die Begünstigungen bei der Übertragung von Immobilien auf oder von Personengesellschaften ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr greifen.
Teilweise wurde hier geraten, dass entsprechende Übertragungen von Immobilien unbedingt noch im aktuellen Jahr 2023 erfolgen sollten.
Hier kann nunmehr definitiv Entwarnung gegeben werden! Der Gesetzgeber hat durch die „Ausgliederung“ einiger Regelungen aus dem WC-Gesetz hier für Rechtssicherheit gesorgt. Entsprechende Übertragungen, z. B. im Rahmen der Errichtung eines Familienpools in der Rechtsform einer GbR oder KG bleiben auch zukünftig begünstigt! Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Regelungen bis zum Jahr 2027 verabschiedet – es bleibt also genügend Zeit, hier ohne Hast und Eile zu agieren. Gerne unterstützen wir Sie hier in der Umsetzung entsprechender Vorhaben.