Mit der Umsetzung des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) sollen unterschiedliche Kompetenzen innerhalb der Geldwäschebekämpfung in einer neuen Behörde, dem Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, mit ausreichend Personal und einer modernen IT-Infrastruktur gebündelt werden.
Damit einher gehen auch zusätzliche Abfragebefugnisse des Bundesverwaltungsamts und des Bundesanzeigers. Diese erhalten ab dem Jahr 2024 die Befugnis zu
- Kontenabrufverfahren nach dem Kreditwesengesetz (KWG),
- Einsichtnahme in Melderegister,
- Einsichtnahme in die Stiftungsverzeichnisse der Länder.
Daneben kommt es zu weiteren Verschärfungen beim Transparenzregister:
- Ab dem Januar 2024 ist auch der Geburtsort des/der wirtschaftlich Berechtigten zu melden.
- Daneben werden für Unternehmen zusätzliche Anreize geschaffen, freiwillig ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen.
- Zudem erfolgt die Einrichtung eines gesonderten Immobilientransaktionsregisters in welchem insbesondere Angaben zu elektronischen Veräußerungsanzeigen gespeichert werden sollen.