Die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist bzw. bei der eine Minderung der Steuervorauszahlungen erfolgte, und die Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsempfänger aus dem Dezember 2022 sind nach der aktuellen Gesetzeslage zu versteuern. Diese gelten als Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer und Pensionäre) oder sonstige Einkünfte (Selbstständige, Rentner). Lediglich bei sog. Minijobbern greift eine Steuerfreiheit der Zahlungen.
Ob diese Besteuerung der EPP verfassungswidrig ist, wird aktuell in einem Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster geklärt. Sehr wahrscheinlich wird sich schon bald das oberste Finanzgericht (BFH) oder ggf. sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dieser Frage beschäftigen müssen. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Hinweis: Für aktuelle Bescheide für das Jahr 2022 haben wir selbstverständlich Einspruch eingelegt, Sie müssen also nichts weiter veranlassen.