Hintergrund
Für energetische Sanierungsmaßnahmen an einer eigengenutzten Immobilie kann (unter bestimmten Voraussetzungen) auf Antrag eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung beträgt 20% der Aufwendungen (max. 40.000 €) und ist so ausgestaltet, dass sich die Steuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7% der Aufwendungen ermäßigt (max. 14.000 € p.a.). Im übernächsten Kalenderjahr nach Abschluss der Maßnahme wird dann noch einmal eine Steuerermäßigung i.H.v. 6% der Aufwendungen gewährt (max. 12.000 €).
Sachverhalt und Entscheidung FG München
Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart.
Das Finanzamt versagte den Abzug der im Veranlagungszeitraum 2021 geleisteten Ratenzahlung. Es war der Ansicht, dass die Maßnahme im Veranlagungszeitraum 2021 noch nicht abgeschlossen war. Denn eine förderungsfähige Einzelmaßnahme zur energetischen Gebäudesanierung sei erst abgeschlossen, wenn der Leistungserbringer eine Rechnung erstellt und der Steuerpflichtige die Leistung unbar beglichen hat.
Das Finanzgericht München schloss sich in seinem Urteil vom 08.12.2023 zwar der Auffassung der Finanzverwaltung an, es hat aber die Revision zugelassen. Das letzte Wort wird also der BFH haben.