Wachstumschancengesetz

Hinweise für Vermieter

Keine Freigrenze für Mieteinnahmen

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah die Einführung einer Freigrenze für Mieteinnahmen bis 1.000 EUR im Kalenderjahr vor. Diese Regelung wurde nicht umgesetzt, d. h. auch im Jahr 2024 bleiben die entsprechenden Einkünfte z.B. aus der Vermietung einer Garage, voll steuerpflichtig.

Hinweis: In Fällen der Untervermietung von Wohnraum gewährt das Finanzamt jedoch nach wie vor eine Befreiung von Einnahmen bis zu 520 EUR im Jahr.

Einführung einer degressiven Gebäudeabschreibung

Eine wichtige und hochinteressante Neuregelung gibt es für Wohnungsvermieterund Investoren: Unter bestimmten Voraussetzungen ist nun für Wohnungsneubauten (nicht für Bestandsimmobilien!) eine Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung (Afa) von 5 %, anstatt der aktuell möglichen linearen Afa von 2 % bzw. 3 % möglich.

Dieses Wahlrecht ist jedoch an strenge zeitliche Vorgaben gebunden:

  • Es muss entweder im Zeitraum zwischen dem 01. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 mit der Herstellung der Immobilie begonnen werden bzw. worden sein oder
  • Die Immobilie muss in diesem Zeitraum erworben werden und der Erwerb findet (oder fand) im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes statt.

Es müssen also in der Praxis Herstellungs- und Anschaffungsfälle unterschieden werden. In beiden Varianten gibt es unterschiedliche Anforderungen an die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Wahlrechts.

Hierbei gilt es folgende Spielregeln zu beachten:

  • Baubeginn: Wurde die Baugenehmigung von der Gemeinde vor dem 01. Oktober 2023 erteilt beginnen die Bauarbeiten aber erst nachweislich nach diesem Datum (Datum der Bauanzeige), kann ein Vermieter von der degressiven Gebäudeabschreibung profitieren.
  • Wechsel der Afa-Methode: Der Vermieter hat ein Wahlrecht. Er kann jederzeit von der degressiven Gebäudeabschreibung zur linearen Gebäudeabschreibung wechseln.
  • Zeitanteilige Afa: Wird das vermietete Gebäude während des Jahres fertigstellt, gilt auch bei der neuen 5%igen degressiven Abschreibung, dass die Gebäudeabschreibung in diesem Jahr nur anteilig ab dem Monat der Fertigstellung als Werbungskosten abgezogen werden darf.

Hinweis: Die Regelungen zur Inanspruchnahme der degressiven Gebäude-Afa sind sehr komplex und bedürfen einer individuellen Prüfung des Einzelfalls. Gerne stehen wir Ihnen hier beratend zur Seite und klären, ob diese Steuerbegünstigung für Ihr Objekt in Frage kommt.

Hinweise für Unternehmer

Aufwendungen für Geschenke

Bislang wurden Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, nur dann als Betriebsausgaben durch das Finanzamt anerkannt, wenn diese den Wert von 35 EUR nicht überstiegen haben. Diese Grenze wurde nun ab dem Jahr 2024 auf 50 EUR angehoben.

Hinweis: Beachten Sie, dass bei der Ermittlung der Wertgrenze Sie alle Geschenke an einen Empfänger pro Jahr zusammenrechnen müssen. Die Grenze gilt also nicht für einzelne Zuwendungen, sondern für alle Geschenke eines Jahres.

Degressive Afa für bewegliche Wirtschaftsgüter

Auch im unternehmerischen Bereich wird die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer degressiven Afa (wieder) eingeführt. Die Möglichkeit anstatt der linearen Afa die degressive Afa in Anspruch zu nehmen ist zeitlich jedoch für Anschaffungen zwischen dem 01. April 2024 und vor dem 01. Januar 2025 eng begrenzt.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des bei der linearen Afa in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.

Mitarbeiterbeteiligung

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten unentgeltlich oder verbilligt eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen, galt bislang ein Steuerfreibetrag von 1.440 EUR pro Jahr. Ab dem Jahr 2024 erhöht sich dieser Freibetrag auf 2.000 EUR im Jahr.

Sonder-Abschreibung

Unternehmen, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Vorjahr nicht überschritten haben, können beim Kauf beweglicher Gegenstände für das betriebliche Anlagevermögen neben der regulären Abschreibung auch eine Sonderabschreibung geltend machen. Die Höhe dieser Sonder-Afa (welche auch über vier Jahre gestreckt werden kann) wurde nun ab dem Jahr 2024 von 20 % auf 40 % erhöht.

Hinweis: Neben der Beschränkung der Gewinngrenze ist zu beachten, dass die Sonder-Afa nur für solche Wirtschaftsgüter zulässig ist, die im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr jeweils zu 90 % betrieblich genutzt werden. Dieses ist bspw. bei einem betrieblichen Kfz nicht der Fall, wenn die (mögliche) Privatnutzung durch den Unternehmer mittels der sog. 1 %-Methode ermittelt wird.

Neue Grenzen für Einnahme-Überschussrechnung

Kleine Unternehmen dürfen ihre Gewinnermittlung vereinfacht nach den Grundsätzen des Zu- und Abflusses ermitteln und brauchen den Gewinn nicht zwingend nach Bilanzierungsgrundsätzen ermitteln.

Bislang konnte diese vereinfachte Gewinnermittlung nur angewandt werden, wenn nicht mehr als 600.000 EUR an Umsätzen und der Gewinn im Jahr nicht mehr als 60.000 EUR betrug. Diese Grenzen wurden nun auf

  • Umsatzgrenze i.H.v. 800.000 EUR und
  • Gewinngrenze i.H.v. 80.000 EUR angehoben.

Besonderer Steuersatz bei Thesaurierung

Personenunternehmen müssen grundsätzlich ihren Gewinn – unabhängig ob dieser im Unternehmen verbleibt (sog. Thesaurierung) oder entnommen wird – mit ihrem individuellen Steuersatz der Besteuerung unterwerfen.

Eine Ausnahme hiervon sieht die sog. Thesaurierungsbesteuerung vor, die dazu führt, dass Gewinne, welche im Unternehmen belassen werden, auch nur einer Besteuerung mit einem fixen Steuersatz von 28,25 % unterworfen.

Ab dem Jahr 2024 wurden hier Änderungen vorgenommen, die bei der Berechnung, auf welchen Gewinnanteil überhaupt dieser besondere Steuertarif in Anspruch genommen werden kann, zu einem deutlich höheren begünstigten Gewinnanteil führen. Insbesondere für ertragsstarke Personenunternehmen bietet sich damit ab dem Jahr 2024 eine neue Möglichkeit der Steueroptimierung.

Hinweis: Die Regelung ist jedoch – nach wie vor – sehr komplex. Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Vor- und Nachteile der sog. Thesaurierungsbesteuerung.

Elektronische Rechnung wird in Deutschland Pflicht!

Schon mit Wirkung ab dem 01.01.2025 wurde durch das Wachstumschancengesetz die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) ins Leben gerufen. Sie greift allerdings „nur“ bei Leistungen zwischen zwei inländischen Unternehmern (inländisches B2B-Geschäft). Außerdem gibt es einige Ausnahmen und abhängig von der Unternehmensgröße gelten verschiedene Übergangsfristen. Auf die wichtigsten Punkte der umfassenden neuen Verpflichtung soll im Folgenden kurz eingegangen werden.

Was ist eine E-Rechnung?

Ab dem 01.01.2025 ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Vorgaben werden derzeit z.B. vom sog. XRechnung-Format oder dem ZUGFeRD-Format erfüllt. Eine per E-Mail versandte „bloße“ PDF-Rechnung erfüllt die neuen Vorgaben nicht mehr!

Wer muss ab 2025 E-Rechnungen ausstellen?

Niemand muss sich schon zum 01.01.2025 hinsichtlich der Ausstellung von E-Rechnungen im inländischen B2B-Geschäft umstellen. Das garantieren entsprechende Übergangsregelungen (dazu sogleich).

Aber: Jeder Unternehmer hat ab 2025 das Recht im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen auszustellen. Eine Zustimmung des Rechnungsempfängers ist nicht länger erforderlich.

Umgekehrt ergibt sich hieraus für alle inländischen Unternehmer ab dem 01.01.2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen und verarbeiten zu können. Eine erhaltene E-Rechnung kann dann nicht länger zurückgewiesen werden.

Übergangsregelung bis Ende 2026

Für alle Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2026. Bis dahin können auch noch Papierrechnungen versandt werden. Dasselbe gilt für elektronisch übersandte Rechnungen, die die neuen Formatvorgaben nicht erfüllen (z.B. bloße PDF-Datei).

Wer muss ab 2027 E-Rechnungen ausstellen?

Ab 2027 sind dann aber Unternehmen, deren Vorjahresumsatz 800.000 EUR übersteigt, im inländischen B2B-Geschäft verpflichtet, E-Rechnungen nach den neuen Formatvorgaben auszustellen.

Wer muss ab 2028 E-Rechnungen ausstellen?

Ab 2028 sind alle Unternehmen verpflichtet, bei inländischen B2B-Geschäften E-Rechnungen auszustellen.

Noch viele Details offen

Derzeit sind hinsichtlich der neuen Vorgaben noch viele Details unklar. Die Finanzverwaltung hat angekündigt, sich zeitnah zu Zweifelsfragen zu äußern. Die weitere Entwicklung sollte hier verfolgt werden.

Frühzeitige Befassung mit der Thematik

Aufgrund der recht knappen Umsetzungsfristen und den noch offene Unklarheiten, ist anzuraten, sich möglichst frühzeitig mit den Anforderungen der neuen Regelung und deren Umsetzung auseinanderzusetzen.