Katastrophenerlasse der Länder

Verschiedene Finanzministerien haben sog. Katastrophenerlasse auf Grund der Hochwasserschäden erlassen

  • FinMin des Saarlandes v. 21. Mai
  • FinMin Baden-Württemberg vom 02. Juni sowie
  • FinMin Bayern vom 04. Juni 2024

Konkrete Erleichterungen sind z.B. angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen sowie Erleichterungen beim Spendennachweis. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, dass Vollstreckungen aufgeschoben werden, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen.

Daneben ist darauf hinzuweisen, dass zur Unterstützung der Geschädigten auch sog. Sponsoring Maßnahmen bei Zuwendungen aus einem Betriebsvermögen an Geschäftspartner in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Hinweis: Zuwendungen im betrieblichen Bereich des Empfängers sind in diesen Fällen jedoch korrespondierend als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen

Weitere Entlastungen in Baden-Württemberg

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat den Katastrophenerlass zur Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen um umsatzsteuerliche Maßnahmen ergänzt

Überlässt z.B. ein Unternehmen unentgeltlich Baufahrzeuge zur Schadensbeseitigung, wird hierfür keine Umsatzsteuer erhoben.

Darüber hinaus wurden Billigkeitsregelungen in Bezug auf die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum, Personal und Sachspenden getroffen. Bei Unternehmen, die von den Unwetterereignissen betroffen sind, kann ferner auf entsprechenden Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2024 ggf. bis auf Null herabgesetzt werden, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.