Steuerfortentwicklungsgesetz

Mit dem Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetz (vormals 2. Jahressteuergesetz) wurde noch im Juli 2024 einige Punkte aus der Wachstumsinitiative der Bundesregierung (vgl. Punkt 1) auf den Weg gebracht. Das Gesetz enthält aber auch Punkte zur Umsetzung von Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag. Insbesondere sind folgende geplanten Regelungen zu nennen:

Anpassungen des Einkommensteuertarifs:

  • Anhebung des Grundfreibetrags um 300 € auf 12.084 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.336 €
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags um 60 € auf 6.672 € in 2025 um 156 € auf 6.828 € in 2026
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für 2025 und 2026

Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit (z.B. Abschaffung Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung)
  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

Maßnahmen des Wachstumspakets:

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschafts-güter des Anlagevermögens und Anhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 %
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung durch eine weitere Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage um 2 Mio. € (auf max. 12 Mio. €)

Weitere Maßnahmen:

  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 um 5 € auf 255 € monatlich und ab Januar 2026 um weitere 4 € auf dann 259 € monatlich
  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen

Der Gesetzesentwurf gilt nicht zuletzt aufgrund des neuerlichen Versuchs, eine innerstaatliche Meldepflicht für Steuergestaltungen einzuführen oder die Steuerklassen III und V abzuschaffen überwiegend als politisch umstritten. Ob die Regelungen in der geplanten Form tatsächlich kommen, bleibt daher abzuwarten. Hier muss die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgt werden.