Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel

Bereits entschieden hat der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht, dass die Aufwendungen für eine Diätverpflegung keine Krankheitskosten darstellen und damit nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden könnten. Nur solche Aufwendungen seien als Krankheitskosten zu berücksichtigen, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl.

Fraglich ist nunmehr, ob diese strenge Sichtweise auch bei ärztlich verordneten Nahrungsergänzungsmitteln bei Krebserkrankung greift. Das Finanzgericht München hat dies zunächst bestätigt und auch solche Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung anerkannt.

Der Steuerpflichtige hat nunmehr die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt – Betroffene sollten daher entsprechende Einkommensteuerbescheide prüfen und offen halten. Gerne unterstütze ich Sie hier.