Eine weitere, für Immobilienbesitzer mit Vermietungseinnahmen wichtige Frage, wird der Bundesfinanzhof ebenfalls zu klären haben: Sind zu leistende Beiträge in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sofort abzugsfähige Werbungskosten oder entstehen dem Miteigentümer erst in dem Zeitpunkt steuerlich anzuerkennende Aufwendungen, in dem der Wohnungsverwalter die entsprechenden Beträge der Erhaltungsrücklage verwendet? Letzteres ist die Auffassung der Finanzämter – allerdings bestehen an der Richtigkeit dieser Auffassung aufgrund der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020 durchaus Zweifel. Wohnungseigentümer, die aus der Vermietung Ihres Sondereigentums Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen, sollten die weitere Entwicklung im Auge behalten. Selbstverständlich übernehme ich diese Arbeit gerne für Sie!