Änderungen Einkommensteuer

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Angehoben wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Durch die Änderung wird weiter klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.

Hinweis: Das Gesetz regelt nunmehr ausdrücklich, dass die Begrenzung der Steuerbefreiung auf die Gesamtheit aller (befreiten) Photovoltaikanlagen auf eine Leistung von 100 kW (peak) eine Freigrenze darstellt. D. h. auch die marginale Überschreitung dieses Größenmerkmals führt zu einer vollständigen Versagung der Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen eines Steuerpflichtigen.

Anwendung: Gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der e-Bilanz

Die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der sog. E-Bilanz soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt werden. Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG.

Anwendung: Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.

Buchwertübertragung zwischen Schwester-Personengesellschaften

In Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. November 2023 wird nunmehr auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ermöglicht.

Beachten Sie: Eine Beteiligungsidentität liegt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Eine Beteiligung als Treuhänder soll schädlich sein, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings 0 %-Beteiligungen (z. B. einer Komplementär-GmbH) sein.

Anwendung: Gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.

Vertrauensschutzregelung: Es kann durchaus vorkommen, dass sich die Neuregelung nachteilig und somit zu Ungunsten der Beteiligten auswirken könnte. In diesen Fällen kann aus Vertrauensschutzgründen von einer Anwendung der Neuregelung abgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist:

  • Die Übertragungen erfolgten vor dem 12. Januar 2024 (Veröffentlichung des Urteils des BVerfG)
  • Die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer hierfür einen gemeinsamen Antrag stellen.

Anpassung bei den Kinderbetreuungskosten

Ab dem Jahr 2025 wird die Begrenzung von zwei Dritteln der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4.000 EUR je Kind auf 4.800 EUR je Kind erhöht.

Steuervergünstigung bei Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern

Zukünftig sollen nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

Beachten Sie: Der Anteil an einem Konzernunternehmen soll jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden können, wenn die Schwellenwerte für ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) nach EG-Richtlinie auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden. Diese Schwellenwerte sind:

  • weniger als 250 Mitarbeiter und
  • ein Jahresumsatz von unter 50 Mio. EUR bzw.
  • eine Jahresbilanz von unter 43 Mio. EUR

Daneben darf die Gründung keines der Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegen.

Anwendung: Die Regelung wird rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften und Forderungsausfällen

Nach aktuellem Recht bestehen innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen unterschiedliche Verlustverrechnungskreisläufe. Verluste aus Termingeschäften sowie Verluste aus Forderungsausfällen können hiernach nur eingeschränkt und der Höhe nach nur bis zu 20.000 EUR p. a, mit verrechenbaren Überschüssen ausgeglichen werden. Einmalige hohe Verluste aus entsprechenden Termingeschäften (bspw. Optionsgeschäfte) und Forderungsausfällen (bspw. aus dem Verzicht auf eine nicht mehr werthaltige Gesellschafterforderung) konnten daher nur zeitlich gestreckt steuerlich geltend gemacht werden.

Diese besonderen Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und Forderungsausfälle werden nun vollständig aufgehoben. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen sollen in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sein. Damit soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen werden.

Beachten Sie: Unverändert hält der Gesetzgeber an dem gesonderten Verlustverrechnungskreis bei Aktien fest. D. h. Verluste aus entsprechenden Verkäufen von Aktien können zwar unbeschränkt, aber lediglich mit entsprechenden Überschüssen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Die Frage, ob dieser Verlustverrechnungskreis verfassungsrechtlich zulässig ist, liegt dem BVerfG bereits zur Entscheidung vor.

Anwendung: Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen.

Anteile an Gesamthandsgemeinschaften

In seinem Urteil vom 26. September 2023 hatte der BFH entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht als anteilige Anschaffung eines zur Gesamthand einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks zu werten ist. Folge dieser (überraschenden) Entscheidung des BFH war, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entsprechende Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften trotz Ausgleichzahlungen an die Miterben nicht zu einem Anschaffungsvorgang führten. In der Folge löste damit auch der entgeltliche Erwerb der Erbanteile nicht die zehnjährige Spekulationsfrist aus dem Erwerb eines Grundstücks (aus der Erbmasse) aus. Der somit von dem die Erbanteile erwerbenden Miterben nur kurze Zeit später realisierte Veräußerungsgewinn sei daher nicht steuerbar, so der BFH.

Die Entscheidung wurde in der Beratungspraxis intensiv diskutiert, da hiermit ganz neue Aspekte in der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eröffnet zu sein schienen.

Doch der Gesetzgeber bereitet derartigen Überlegungen nun ein jähes Ende: Die Erwerbstatbestände zum Anlauf der Spekulationsfrist bei Grundstückserwerben werden auf den Erwerb von Anteilen einer (Erben-) Gemeinschaft erweitert.

Anwendung: Die Regelung soll in allen offenen Fällen greifen. Damit wird der Gestaltungsidee des Erwerbs eines Anteils an einer Erbengemeinschaft ein Riegel vorgeschoben.

Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person.

Anwendung: Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 EUR) ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Voraussetzung der unbaren Bezahlung auch bei der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen gilt.

Anwendung: Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.

Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren

Das JStG 2024 nimmt zwei Neuerungen im Rahmen der Eintrag auf der (elektronischen) Lohnsteuerkarte auf:

  • bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Monat der Trennung als Freibetrag eingetragen werden;
  • die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wir vom 01. Oktober des Vorjahres auf den 01. November des Vorjahres verschoben.

Anwendung: Die Neuregelungen gelten ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes (05. Dezember 2024).

Erweiterung des Katalogs beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte

Als inländische Einkünfte i. S. d. beschränkten Einkommensteuerpflicht gelten zukünftig auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre. Damit soll eine Besteuerungslücke geschlossen werden.

Anwendung: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

Elektronische Beantragung von Kindergeld

Ab dem kommenden Jahr soll eine elektronische Beantragung von Kindergeld nur noch über einen gesonderten Datensatz erfolgen, welcher über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle übermittelt wird.

Beachten Sie: Damit wird eine Beantragung des Kindergelds über eine E-Mail nicht mehr möglich sein. Zulässig soll jedoch weiterhin eine Beantragung in Papierform (Brief) sein.

Anwendung: Gilt für Anträge, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingehen.

Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets

Nicht umgesetzt wurde die ursprünglich beabsichtigte Einführung eines Mobilitätsbudgets für Arbeitnehmer mit der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber. Hierdurch sollte die Nutzung umweltfreundlicher Mobilitätsangebote (bspw. Car-Sharing, E-Scooter aber auch Reisen mit der Deutschen Bahn) steuerlich gefördert werden.

Der Bundesrat hatte hier heftig gegen die Einführung einer solchen Pauschalierungsmöglichkeit interveniert.