Änderungen in der Umsatzsteuer

Definition der Werklieferung

Gesetzlich wird klargestellt, dass eine Werklieferung auch vorliegt, wenn der Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Fehlt es an der Beistellung, liegt keine Werklieferung, sondern eine Montagelieferung vor.

Beachten Sie: Nur in den Fällen einer Werklieferung kommt es zu einem zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft (sog. reverse charge) mit einer entsprechenden Rechnungsangabe.

Anwendung: Gilt ab Verkündung des Gesetzes.

Ort der sonstigen Leistung

Ebenfalls neu geregelt wird im Umsatzsteuergesetz (UStG), dass sämtliche auf virtuellem Weg erbrachten Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs besteuert werden.

Beachten Sie: Dies betrifft beispielsweise das Anbieten von Onlineschulungen oder das Streamen von Veranstaltungen.

Anwendung: Gilt für Leistungen ab dem 01. Januar 2025

Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für Lieferung und innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen

Revitalisiert wurde die bereits bis zum Jahr 2014 geltende Regelung, dass die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterfällt.

Die Anpassung erfolgt auf einer Änderung des übergeordneten Unionsrechts.

Beachten Sie: Auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken darf weiterhin nur der Regelsteuersatz angewendet werden.

Anwendung: Gilt ab 01. Januar 2025.

Unberechtigter Steuerausweis auf Gutschriften

Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

Hintergrund: Der BFH hatte im Jahr 2021 geurteilt, dass eine Gutschrift mit unberechtigtem Steuerausweis noch keine Steuerschuld auslöst. Mit der Neuregelung wird nun die entsprechende Schädlichkeit gesetzlich festgeschrieben

Anwendung: Gilt ab Verkündung des Gesetzes.

Reform der Kleinunternehmerregelung

Die Regelungen zum sog. umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer werden vollständig reformiert.

Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind grds. steuerfrei. Bislang war hier eine Prognoseentscheidung für das laufende Jahr anzustellen. Diese Prognose entfällt ab dem kommenden Jahr völlig: Die Kleinunternehmerregelung greift zukünftig, wenn der Gesamtumsatz

  • Im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und
  • Im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet.

Hinweis: Da die Änderungen bereits ab 2025 in Kraft treten sollen, ist der Umsatz 2024 bereits relevant. Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze kommt es darüber hinaus zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung!

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Hinweis: Weiterhin möglich bleibt der freiwillige Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

Absenkung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte werden für das Jahr 2024 auf 8,4 % abgesenkt.

Für das Jahr 2025 ist eine weitere Absenkung auf 7,8 % geplant.