Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags
Der Pauschbetrag beim Erwerb von Todes wegen wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
Steuerstundung bei Wohnimmobilien
Konnte die anfallende Erbschaft- oder Schenkungssteuer nur dann beglichen werden, wenn ein zu Wohnzwecken genutztes übertragenes Grundstück veräußert werden musste, so kann ein Antrag auf Stundung der Steuer bis zu 10 Jahren gewährt werden. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt bereits an Dritte zu Wohnzwecken vermietet wurden.
Die Stundungsregelung wurde nun dahingehend erweitert, dass diese alle Grundstücke erfasst, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser/Schenker oder Erben/Beschenkten schließt die Inanspruchnahme der Stundungsregelung nicht mehr aus.
Anwendung: Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Steuervergünstigungen bei der Grunderwerbsteuer
Die Steuervergünstigungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), die auf eine Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zwar weiterhin Anwendung, allerdings befristet bis zum Jahr 2027.
Da die entsprechenden Steuervergünstigungen, bspw. bei der Übertragung eines Grundstücks in das Vermögen einer Personengesellschaft, jedoch rglm. an eine 10-jährige Nachbehaltefrist geknüpft sind, entstanden hier in der Praxis Unsicherheiten, ob ggf. mit dem Beginn des Jahres 2027 ein entsprechender Sperrfristverstoß anzunehmen sei.
Nunmehr wird im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden.
Hinweis: Damit können aktuelle Übertragungsvorgänge nun ohne Risiken eines drohenden Nachbehaltefristverstoß durch das Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2026 durchgeführt werden. Völlig offen ist derzeit, ob dann ab dem Jahr 2027 eine Reform des GrEStG erfolgen wird oder eine Fortschreibung des aktuellen Rechts.
Einführung einer Wegzugsbesteuerung bei Investmentanteilen
Investmentanteile im Privatvermögen werden zukünftig einer Wegzugsbesteuerung unterworfen, soweit ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % der aus gegebenen Investmentanteile hält oder die Anschaffungskosten der Investmentanteile an dem Investmentfonds im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 500.000 EUR betragen.
Anwendung: Die Regelung soll erstmals für Fälle gelten, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet bzw. die Investmentanteile nach diesem Datum unentgeltlich übertragen werden oder das Besteuerungsrecht Deutschlands ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke wurde die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke aufgenommen. Die vergünstigte Wohnraumüberlassung soll mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden soll es das Sechsfache des Regelsatzes sein.
Hinweis: Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden. Ob die Miete unter der marktüblichen Miete liegt, muss nur zu Beginn des Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft werden.
Beachten Sie: Durch die vergünstigte Vermietung ausgelöste Verluste können mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.
Anwendung: Gilt ab dem 01. Januar 2025.