Entwurf SteFeG

Folgende wichtige Neuregelungen sieht der Entwurf des SteFeG vor, welche nun sehr wahrscheinlich nicht mehr umgesetzt werden:

  • Die Aufzeichnungspflichten für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mit Anschaffungskosten bis zu 800 EUR soll entfallen.
  • Die sog. Pool-Abschreibung soll deutlich verbessert werden. Die untere Betragsgrenze soll sich von 250 EUR auf 800 EUR, die obere Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erhöhen und die Dauer der gewinnmindernden Auflösung soll von fünf auf drei Jahre verringert werden.
  • Hinweis: Durch die Anhebung der unteren Betragsgrenze würde das aktuelle Ausschließlichkeitserfordernis zwischen der GWG-Regelung und der Pool-Abschreibung entfallen.
  • Die degressive AfA für bewegliches Anlagevermögen soll bis zum Jahr 2028 verlängert werden. Die Höchstgrenzen sollen dann wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen AfA, höchstens jedoch 25 % der Anschaffungskosten angehoben werden.
  • Die Steuerklassen-Kombination III/V soll mit Wirkung ab 2030 abgeschafft werden. Hinweis: Eine Auswirkung auf das Ehegattensplitting ist damit nicht verbunden, da die betroffenen Fälle in ein gesondertes Faktorverfahren überführt werden sollen
  • Die Einführung einer besonderen Super-Afa“ für betriebliche Elektrofahrzeuge in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung
  • Hinweis: Die Regelung sollte rückwirkend für Anschaffung entsprechender E-Fahrzeuge ab dem Juni 2024 greifen.
  • Die Anhebung des maßgeblichen Bruttolistenpreises für die Anwendung der 0,25 %-Besteuerung für E-Dienstwagen von 70.000 EUR auf 95.000 EUR.