Bereits seit dem 01. Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen (TSE-Kassen). Eigentlich besteht seither die Pflicht, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Da zunächst keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden konnte, wurde die Mittelungspflicht aber ausgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2025 wird nun aber die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen. Die Mitteilungspflicht muss daher nicht länger ausgesetzt werden. Die Finanzverwaltung hat folglich für den Beginn der Mitteilungspflicht folgende Regelungen festgelegt:
- Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften TSE-Kassen ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte TSE-Kassen sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
- Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene TSE-Kassen sind ebenfalls innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen.
- TSE-Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
Ferner weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass bei jeder Mitteilung stets alle(!) TSE-Kassen einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Außerdem sind über das „ELSTER-Portal“ auch nur gemietete bzw. geleaste TSE-Kassen mitzuteilen.
Folgende Daten sind mitzuteilen:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Hinweis:
Die Mitteilungspflicht gilt im Grunde für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler entsprechend. Eine Ausnahme gilt nur für zulässigerweise (d.h. unter Berufung auf die entsprechende Nichtbeanstandungsregelung) noch ohne technische Sicherheitseinrichtung betriebene Geräte.