Durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer degressiven AfA wieder eingeführt, nachdem diese Form der Abschreibung zum 01. Januar 2023 ausgelaufen war. Bei der degressiven AfA handelt es sich um ein steuerliches Wahlrecht. Es kann unabhängig von der Abschreibung in der Handelsbilanz ausgeübt werden.
Die Wiedereinführung der degressiven AfA ging jedoch mit nicht unerheblichen Einschränkungen einher. Zum einen darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen AfA maßgeblichen Prozentsatzes betragen und 20% nicht übersteigen. Zum anderen greift eine zeitliche Befristung auf neun Monate. D.h. dass die degressive AfA nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 01. Januar 2025 angeschafft wurden. Für nach dem 31. Dezember 2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter scheidet die Möglichkeit der degressiven AfA aus.
Die zwischenzeitlich im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes angedachte Verlängerung der degressiven AfA, dürfte aufgrund des Bruchs der Ampel-Koalition in dieser Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden. Nach aktuellem Stand sind also aus steuerlicher Sicht nur noch bis 31. Dezember 2024 getätigte Investitionen begünstigt.