Seit dem VZ 2022 sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerbefreit, wenn die betroffenen Photovoltaikanlagen bestimmte Größenkriterien nicht überschreiten. In den Jahren davor, waren solche Einnahmen grundsätzlich steuerpflichtig.
Strittig ist derzeit, wie Betriebsausgaben zu behandeln sind, die zwar im VZ 2022 (oder später) angefallen sind, die aber im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus VZ vor 2022 stehen (sog. „nachlaufende“ Betriebsausgaben). In Frage kommen hier insbesondere:
- USt-Voranmeldung für Quartal IV/2021
- USt-Nachzahlung für USt-Jahreserklärung 2021
- StB-Rechnung für EÜR 2021 und/oder USt-Erklärung 2021
Während die Finanzverwaltung diese nachlaufenden Betriebsausgaben nicht zum Abzug zulassen will, wird in der Literatur überwiegend vertreten, dass solche Aufwendungen abziehbar seien.
Das FG Nürnberg hat kürzlich die Auffassung der Finanzverwaltung gestützt. Es kam zu dem Ergebnis, dass ab dem VZ 2022 keine Betriebsausgaben mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen. In letzter Instanz muss nun der BFH entscheiden. Das Verfahren ist dort bereits anhängig.
Bis dahin können die nachlaufenden Betriebsausgaben (unter Nutzung des Freitextfeldes) weiterhin steuermindernd geltend gemacht werden. Gegen etwaige Ablehnungsbescheide kann Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.