Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Dadurch steigt der Grundfreibetrag rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2024 um 180 € auf 11.784 € (bei Zusammenveranlagung: um 360 € auf 23.568 €). Der Kinderfreibetrag steigt ebenfalls rückwirkend um 228 € auf 6.612 €.
Die für das gesamte Jahre 2024 zurückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags wird lohnsteuerlich in einer Summe bei der Abrechnung des Dezemberlohns berücksichtigt. Für Arbeitnehmer ergibt sich somit ein erhöhter Nettolohn im Dezember.
Hinweis:
Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sollte außerdem der Grundfreibetrag zum 01. Januar 2025 angehoben werden. Das Gesetz wurde zwar noch vor dem Bruch der Ampel-Koalition in den Bundestag eingebracht. Eine Verabschiedung erfolgte jedoch nicht mehr. Dass das Gesetz jetzt noch eine Mehrheit im Bundestag findet, ist eher unwahrscheinlich. Die Anhebung des Grundfreibetrags für den VZ 2025 wird daher wohl erst nach den Neuwahlen im Februar erfolgen (dann erneut rückwirkend).