Leasingsonderzahlungen – „Aus“ für Steuersparmodell

Arbeitnehmer können die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw

  • entweder als Kilometer-Pauschale i. H. v. 0,30 EUR (bei Fahrten mit einem Moped bzw. Motorrad 0,20 EUR) oder
  • durch Ansatz der tatsächlichen km-Kosten für jeden sonstigen beruflich gefahrenen Kilometer

als Werbungskosten geltend machen.

Beachten Sie: Vom Arbeitgeber geleistete Erstattungen mindern den Wert der geltend gemachten Aufwendungen entsprechend.

Höhe der tatsächlichen Kosten

Bei der Ermittlung der tatsächlichen km-Kosten sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Hierzu gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen (bspw. Benzin- und Ölkosten, Wartung und Reparaturen, Beiträge zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) und Garagenmiete bzw. AfA für die eigene Garage).

Kostenermittlung bei Leasingfahrzeugen

Bei der Kostenmethode war – mit Ausnahme der anteiligen Afa für den eigenen PKW bzw. die eigene Garage – grundsätzlich maßgeblich, welche Aufwendungen der Steuerpflichtige im Jahr gezahlt hat. Hier bot sich ein Gestaltungsmodell an, denn der Bundesfinanzhof (BFH) akzeptierte die Ermittlung der PKW-Kosten pro gefahrenem Kilometer inklusive einer gezahlten (meist hohen) Leasing-Sonderzahlung. Folge: Zumindest im ersten Jahr ergaben sich hierdurch sehr hohe tatsächliche km-Kosten, welche der Arbeitnehmer als Werbungskosten für die betriebliche Nutzung seines PKW steuerlich geltend machen konnte.

Doch nun änderte der BFH seine Auffassung! Der Anteil einer Leasingsonderzahlung, der auf das Jahr der Zahlung entfällt, ist nach neuer Rechtsprechung des BFH im Verhältnis der vollen Monate des jeweiligen Jahres zum gesamten Leasingzeitraum zu ermitteln. Da die Leasingsonderzahlung einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit allen Fahrten während des Leasingzeitraums hat und die monatlichen Raten über die gesamte Vertragslaufzeit mindert, wird diese somit unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung linear über den Vertragszeitraum verteilt.

Beachten Sie: Alle Kosten, die im Rahmen des Leasingvertrags anfallen, sind auf die Laufzeit des Vertrags zu verteilen und nicht bereits im Jahr des Abflusses als Fahrzeugkosten anzusetzen. Die monatlichen Leasingraten werden im jeweiligen Zahlungsjahr berücksichtigt. Diese Grundsätze gelten nunmehr sowohl für das Leasing von Betriebsfahrzeugen als auch bei der Ermittlung der „Kosteneinlage“ durch Arbeitnehmer, welche ein privat geleasten PKW auch für betriebliche Fahrten nutzen.