Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio – BFH bleibt seiner Linie treu

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios sind gemäß etablierter Rechtsprechung des BFH nur dann abzugsfähig, wenn das dortige Angebot ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird, d.h. es muss ein amtsärztliches Attest vorliegen und das Training muss unter Anleitung einer fachkundigen Person erfolgen.

Parallel dazu darf das Studio bzw. die Mitgliedschaft in diesem nicht auch Leistungen abdecken, welche nicht ausschließlich von kranken Menschen, sondern auch von gesunden genutzt werden können, wie z.B. Saunanutzungen oder Schwimmbäder.

Beitrag bei zwingender Mitgliedschaft abzugsfähig?

Im vorliegenden Fall musste die Steuerpflichtige zum Besuch der gesundheitlich erforderlichen Kurse eine allgemeine Mitgliedschaft im Fitnessstudio abschließen, welche ebenfalls Leistungen umfasste, welche nicht zwingend aus gesundheitlichen Gründen erforderlich waren.

Die Steuerpflichtige litt an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung und es lag eine entsprechende ärztliche Verordnung für ein der Schmerzreduktion erforderliches Funktionstraining vor.

Dieses Training konnte die Steuerpflichtige auch in einem Kneipp-Verein durchführen, welcher allerdings weiter entfernt war und zudem für die Steuerpflichtige ungünstige Trainingszeiten angeboten hat.

Daher entschied sie sich, das Training unter Aufsicht von qualifizierten Übungsleitern in dem fraglichen Fitnessstudio durchzuführen, welches den Abschluss der allgemeinen Mitgliedschaft verlangte.

Parallel dazu zahlte sie noch Mitgliedsbeiträge für den Kneipp-Verein, welcher die Trainer stellte und machte Fahrtkosten zu der Einrichtung geltend, welche das FG bereits als abzugsfähige agB’s anerkannt hatte.

Fraglich war nun, ob die Aufwendungen für die Mitgliedschaftsbeiträge ebenfalls als agB abzugsfähig sind.

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Wie zu erwarten, lautete die Antwort des BFH  auch in diesem Fall ganz entschieden: Nein!

Um als agB abzugsfähig zu sein, müssen die Aufwendungen zwangsläufig sein, d.h. die Steuerpflichtige kann sich diesen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.

Im Urteilsfall war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio allerdings nicht zwangsläufig, da es alternative Angebote, wie z.B. den Kneipp-Verein gab, dessen Mitgliedsbeiträge zu Recht als agB’s anerkannt wurden.

Vielmehr beruhte die Mitgliedschaft im Studio auf einer freien Willensentscheidung der Steuerpflichtigen. Die vorgebrachten Gründe einer Zeit- und Kostenersparnis aufgrund der geringeren Entfernung, sowie die ungünstigen Trainingszeiten des Kneipp-Vereines stellen keine steuererhebliche Zwangsläufigkeit dar.

Zusätzlich beinhaltete die Fitnessstudiomitglied-schaft Leistungen, welche nicht medizinisch erforderlich waren. Die Tatsache, dass diese nicht genutzt wurden, war für den BFH nicht entscheidungserheblich, da sie hätten genutzt werden können.

Hinweis:

Der BFH hat in seinem Urteil offengelassen, ob er die Beiträge des Fitnessstudios (zumindest anteilig) anerkannt hätte, sofern es keine alternativen Angebote in akzeptabler räumlicher Distanz zum Wohnort der Steuerpflichtigen gegeben hätte.

Dem steht jedoch das in diesem Bereich weiterhin gültige Aufteilungs- und Abzugsverbot entgegen, sofern die Mitgliedsbeiträge auch Leistungen enthalten, welche nicht ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgen und somit der privaten Sphäre zuzuordnen sind.

Um eine Abzugsfähigkeit der Kosten als agB zu ermöglichen, sollte daher stets darauf geachtet werden, dass der Leistungsumfang der Mitgliedschaft sich nur auf die aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Maßnahmen und Leistungen beschränkt.

Da die regulären Tarife der allermeisten Fitnessstudios dies jedoch nicht vorsehen, ist eine Abzugsfähigkeit der Beiträge daher in aller Regel nicht gegeben und es sollte auf spezialisierte Anbieter und Vereine ausgewichen werden.