Reisekosten oder EFP bei Teilzeitstudierenden?

Mit der Einführung des „neuen“ Reisekostenrechts zum 01.01.2015 wurden Vollzeitstudierende regulären Arbeitnehmern insoweit gleichgestellt, als dass auch diese eine erste Tätigkeitsstätte am Ort des Studiums begründen, wodurch die vorherige Ungleichbehandlung zwischen Vollzeitstudenten und Arbeitnehmern aufgehoben werden sollte.

Durch die Begründung der ersten Tätigkeitsstätte am Studienort greift seitdem auch für Vollzeitstudenten die Entfernungspauschale anstelle der zuvor gewährten Reisekosten.

Gilt dies auch für Teilzeitstudierende ohne Erwerbstätigkeit?

Die gesetzliche Regelung stellt eindeutig auf ein Vollzeitstudium bzw. eine Vollzeitbildungsmaß-nahme ab.

Im Urteilsfall des BFH lag jedoch kein Vollzeitstudium mit 40 Wochenstunden vor, sondern nachgewiesenermaßen ein Teilzeitstudium mit nur 20 Wochenstunden, welches eigentlich für ein Studium neben dem Beruf gedacht ist. Übt der Steuerpflichtige in diesem Fall einen Beruf parallel zum Studium aus, gelten für seinen Beruf die ganz normalen Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte.

Was passiert jedoch in dem Fall, wenn eben kein Beruf neben dem Teilzeitstudium ausgeübt wird?

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Es liegt eine legale Steuergestaltungsmöglichkeit vor!

Rein gesetzlich wird eine Bildungseinrichtung nur dann zur einer ersten Tätigkeitsstätte, sofern es sich um ein Vollzeitstudium handelt.

Der Steuerpflichtige hat jedoch nachweislich nur ein Teilzeitstudium absolviert, sodass keine erste Tätigkeitsstätte an der Bildungseinrichtung begründet wird.

Auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nicht wie üblich eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium ausübt, steht dem nicht entgegen, da dies kein gesetzliches erforderliches Tatbestandsmerkmal ist.

Auch wird ein Teilzeitstudium wegen des Fehlens einer Erwerbstätigkeit nicht allein hierdurch zum Vollzeitstudium.

Der Kläger hat folglich ein steuerliches Schlupfloch genutzt, welches der Gesetzgeber nicht bedacht hatte und ihm wurden völlig zu Recht die Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen anerkannt.

Hinweis:

Weiterhin sind natürlich nur dann Werbungskosten abzugsfähig, sofern es sich um ein Zweitstudium handelt.

Die Grundsätze sind bei einem Erststudium ebenfalls anwendbar, beschränken sich dann aber auf die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe.