Mietwohnungsneubau-Gesetz beschlossen!

Der Bundesrat hat dem Mietwohnungsneubau-Gesetz am 28.06.2019 nun doch zugestimmt. Im Dezember 2018 hatte er den Gesetzesbeschluss noch kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt (vgl. Mandanteninformationsbrief vom 15.12.2018, Punkt 4). Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es tritt einen Tag nach Verkündigung in Kraft.

Inhalt der Neuregelung

Kern der Neuregelung ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen bei Erwerb oder Herstellung neuer Wohnungen. Die Sonderabschreibungen sollen im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden drei Jahren zu 5 % neben der regulären linearen AfA betragen. Somit können in den ersten vier Jahren 28% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten steuerlich abgeschrieben werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Begünstigte Objekte sind ausschließlich neu geschaffene Mietwohnungen. Diese dürfen also bisher nicht bestanden haben (Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022).

Außerdem dürfen die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € je qm nicht übersteigen und die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Kappungsgrenze

Die Sonderabschreibung i.H.v. 5 % ist auf Kosten von maximal 2.000 € je qm gedeckelt.

Beachten Sie:

Übersteigen also die Kosten die 2.000 €-Grenze, ist dies für die Förderung zunächst unbeachtlich. Die Mehrkosten nehmen jedoch an der Sonderabschreibung nicht teil. Übersteigen die Kosten jedoch die 3.000 €-Grenze, ist eine Förderung vollständig ausgeschlossen.