Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dürfen die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings greift hier ein monatlicher Höchstbetrag i.H.v. 1.000 €.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und Hausrat bei der Ermittlung der Kosten für die Zweitwohnung mit. Sie unterliegen also dem Höchstbetrag i.H.v. 1.000 €.
Der Bundesfinanzhof urteilte kürzlich jedoch anders und damit zugunsten der Steuerpflichtigen. Unter den Höchstbetrag fallen seiner Ansicht nach Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen (soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können).
Dies umfasst:
- Bruttokaltmiete bzw. AfA
- Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.
- Warme und kalte Betriebskosten einschließlich der Stromkosten
Nicht zu den begrenzten Kosten gehören dagegen Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Die Kosten, die hierfür entstehen, sind also neben dem 1.000 €-Höchstbetrag als Werbungskosten abzuziehen.