Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Zweitwohnungsteuer in den bayerischen Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen für verfassungswidrig erklärt. Die Richter störten sich an der Berechnung der Zweitwohnsitzsteuer. Diese basiert nämlich auf den im Rahmen der Einheitswertbewertung zum 01.01.1964 ermittelten fiktiven Jahresrohmieten. Zwar erfolgt zur Anpassung an aktuelle Verhältnisse eine Hochrechnung dieser Werte anhand des Verbraucherpreisindex. Die Methode ist aber nach Ansicht des Gerichts dennoch nicht geeignet, die seit 1964 eingetretenen Wertverzerrungen auszugleichen.
Darüber hinaus verstößt die Art der Staffelung des Steuertarifs in der Gemeinde Markt Oberstdorf gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Das grundsätzliche Recht der bayerischen Gemeinden, Zweitwohnungsteuersatzungen zu erlassen, hat das BVerfG indes nicht in Frage gestellt.
Auch bleiben die verfassungswidrigen Regelungen der Gemeinden Oberstdorf und Sonthofen nach dem Richterspruch noch bis zum 31. März 2020 übergangsweise anwendbar.