Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. Gängige Modelle sind z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse zur Internetnutzung oder Kindergartenzuschüsse. Bei manchen Leistungen ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn diese Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden.
Keine Freiwilligkeit erforderlich
Hier hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung klar gestellt, dass dieses immer dann der Fall ist, wenn der Arbeitgeber Leistungen über den ohnehin geschuldete Arbeitslohn, also den Lohn den der Arbeitnehmer verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erhält, erbringt. Hierbei ist es nach Ansicht des BFH unmaßgeblich, ob solche Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber freiwillig erbracht werden oder der Arbeitnehmer darauf einen (vertraglichen) Anspruch hat. Wichtig sei nur, dass die Leistungen nicht in Anrechnung auf den geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, sondern eben „zusätzlich“ zu diesem.
Zulässig Gestaltung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine Lohnherabsetzung ab Januar 2020 z.B. um 100 €, in selbiger Höhe verpflichtet sich der Arbeitgeber jedoch ab dem Januar 2020 dem Arbeitnehmer einen Kindergartenzuschuss zu leisten. Da ein solcher Zuschuss zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern eines Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuer- und sozialversicherungsfrei ist, profitiert der Arbeitnehmer trotz faktischer „Lohnkürzung“ von der Gestaltung, denn anderenfalls müsste er die Kita-Gebühren aus bereits versteuerten Nettolohn leisten.
Aufpassen muss man jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Auslaufen des Zuschusses, weil das Kind in die Schulpflicht hineingewachsen ist, auf den geminderten Lohn zurückfällt. Allerdings kann dieser Gehaltsverlust durch eine erneute Vereinbarung einer (anderen) Zusatzleistung oder einer entsprechenden Lohneerhöhung wettgemacht werden.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht zu dieser Rechtsprechung geäußert. In der Vergangenheit wurden von den Finanzämtern solche „Lohnwechsel-Modelle“ argwöhnisch beobachtet. Von daher sollten solche Nettolohnoptimierungen sorgsam vorbereitet werden. Zudem greifen solche Nettolohn-Optimierungen teilweise in arbeitsrechtliche Regelungen, wie z.B. einem Tarifvertrag ein.