Quickfixes bei der Umsatzsteuer

Das betrugsanfällige Mehrwertsteuersystem im innergemeinschaftlichen Handel soll ab 2022 vereinfacht und für alle Beteiligte verbessert werden. Ziel ist, dass ab 2022 europaweit das Bestimmungslandprinzip greift,  d. h., Sie stellen als Lieferant Ihrem EU-Kunden die ausländische Mehrwertsteuer in Rechnung und melden Ihre (EU-ausländischen) Umsätze bei Ihrem inländischen Betriebsfinanzamt an. Damit soll das aktuelle Registrierungssystem im Ausland somit EU-weit vollständig entfallen.

Im Vorgriff auf diese Reform werden ab dem 01.01.2020 bereits vier „Quick Fixes“ als praktisch vorgezogenen Reformmaßnahmen greifen:

  • USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung werden nicht ‒ wie derzeit ‒ nur faktische, sondern auch materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen sein.
  • Reihengeschäfte werden erstmals ausdrücklich geregelt, was insbesondere in Abholfällen mehr Sicherheit bringen wird.
  • Der Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen wird vereinheitlicht und erleichtert.
  • Es wird eine vereinfachte und EU-weit einheitliche Regelungen in Bezug auf Konsignationslager eingeführt.


Hinweis: Die Auswirkungen der Einführung der „Quick-Fixes“ sind jeweils vom Einzelfall abhängig. Gerne unterstützen wir Sie hier in der Prüfung und zutreffenden steuerlichen Beurteilung ihrer Leistungsbeziehungen zum EU-Ausland.