In Fällen wesentlicher Ertragsminderung (z. B. wegen Leerstands) kann ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt werden. Hierbei ist in Bezug auf Mietausfälle des letzten Jahres zu beachten, dass bis spätestens 31. März 2020 ein entsprechender Antrag bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden gestellt werden (in den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig).
Hinweis: Ein Steuererlass wird erst gewährt, wenn sich der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert hat. Die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % erlassen.
Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Der Steuererlass setzt voraus, dass der etwaige Leerstand nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist. Dies muss der Vermieter entsprechend nachweisen (z. B. durch eine Dokumentation seiner Vermietungsbemühungen).