Gutscheine

Gutscheine wurden ab dem 1.1.2019 gesetzlich neu geregelt. Hier muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob ein sog. Einzweckgutschein oder Mehrzweckgutschein gegeben ist.

Sog. Rabattgutscheine haben keine Relevanz.

Momentan besteht hinsichtlich der Einzweckgutscheine noch Unklarheit, ob diese bei z. B. Nichteinlösung von der Umsatzsteuerwirkung her geändert werden dürfen. Ein diesbezügliches BMF-Schreiben steht noch aus. Dieselbe Frage stellt sich nun bei Absenkung des Steuersatzes.

Somit ist auch noch nicht rechtssicher geklärt, ob durch die Steuersatzsenkung überhaupt noch die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheines gegeben sein können, da der Steuersatz bei Ausgabe noch nicht feststeht!

Bei Gutscheinen besteht erheblicher Beratungsbedarf. Die steuerlichen Wirkungen können nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Aktuell sollte versucht werden unproblematische Mehrzweckgutscheine auszugeben (z. B. durch Angebot eines Mischsortimentes).