Der geldwerte Vorteil bei der Überlassung von Kfz an Arbeitnehmer auch zu deren privaten Nutzung bestimmt sich bei der Umsatzsteuer entweder mit
- 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
oder
- Fahrtenbuchwert.
Somit vermindert sich gerade bei der 1 %-Regelung für den Arbeitgeber die Umsatzsteuerbelastung. Denn die Umsatzsteuer beträgt dann in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 16/116 des Bruttowertes.