Erstattungsfähig sind die folgenden fortlaufenden Fixkosten:
- Mieten und Pachten für betriebliche Räume
- Weitere Mietkosten (z.B. Miete für Maschinen)
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
- Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, sind den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Bei den Positionen der Nr. 1 – 9 ist zudem Voraussetzung, dass die zugehörigen Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen wurden. Dies gilt nicht für Corona-bedingte Hygienemaßnahmen.