Das Bundesfinanzministerium zeigt sich unnachgiebig
Zum Schutz gegen die Manipulation von Kassensystemen wurden in der Vergangenheit Regelungen geschaffen, wonach ab dem 01.01.2020 grundsätzlich alle elektronischen Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (sog. „TSE“) verfügen müssen. Auf massiven Druck der Verbände hat die Finanzverwaltung jedoch Ende letzten Jahres eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30.09.2020 beschlossen.
Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Änderung der Mehrwertsteuersätze erhebliche zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. In der Diskussion, ob die o.g. Frist wegen Corona erneut verschoben wird, zeigte sich das Bundesfinanzministerium aber unnachgiebig. Es verlangt, dass Firmen bis Ende September auf TSE-Kassen aufrüsten.
Viele Bundesländer schaffen eigene Regelungen
Als Reaktion hierauf haben nun fast alle Bundesländer eigene Regelungen geschaffen und die Frist zur Umrüstung unter bestimmten Umständen doch bis zum 31.03.2021 verlängert. Einzig das Bundesland Bremen hat sich noch nicht zu einer Fristverlängerung geäußert.
Welche Umstände zu einem erneuten Fristaufschub führen, kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Beispielsweise gilt in Bayern, dass noch nicht aufgerüstete Kassensysteme nicht beanstandet werden, wenn
- die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Andere Bundesländer verlangen z.B. zusätzlich, dass auch der Einbau der TSE verbindlich in Auftrag gegeben sein muss (z.B. Hessen) oder dass eine verbindliche Aussage vorliegt, bis wann das Kassensystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (z.B. Niedersachsen).
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist für die Fristverlängerung i.d.R. nicht erforderlich.
Alte Kassensysteme
Für alte Registrierkassen (keine PC-Kassen), die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden gilt eine Sonderregelung. Können solche Kassen bauartbedingt nicht aufgerüstet werden (Nachweis z.B. durch Bestätigung des Herstellers), so dürfen sie noch bis Ende 2022 weiterverwendet werden.