Beschränkung der Verlustverrechnung
Verluste aus Aktienverkäufen im Privatvermögen können nicht mit anderen positiven Einkünften (z.B. aus Gewerbebetrieb) verrechnet werden. Sie können nur von evtl. Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen abgezogen werden.
Bankenbezogene Betrachtung
Die Verrechnung zwischen Gewinnen und Verlusten erfolgt auf Ebene der einzelnen Bank. Sie wird also unterjährig automatisch von der jeweiligen Depotbank (ggf. auch depotübergreifend) vorgenommen. Evtl. verbleibende Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen.
Bankübergreifende Verlustverrechnung
Die depotübergreifende Verlustverrechnung funktioniert jedoch nicht, wenn die Depots bei verschiedenen Kreditinstituten bestehen. Soll eine solche bankübergreifende Verlustverrechnung stattfinden, muss dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.
Hierzu muss bei der Bank mit den verbleibenden verrechenbaren Verlusten eine entsprechende Bescheinigung beantragt und beim Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Im Jahr nach der Ausstellung der Bescheinigung startet der Verlustverrechnungstopf bei dieser Bank wieder mit null.
Der Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Verlustbescheinigung ist jedoch nur bis 15.12. eines Jahres möglich.
Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Sofern Ehegatten ihre (Einzel-)Depots bei derselben Bank haben, ist eine Verlustverrechnung zwischen den beiden Depots möglich. Voraussetzung ist jedoch ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten bei dieser Bank. Dieser kann (z.B. wenn ausschließlich die Verlustverrechnung erreicht werden soll) auch auf 0 EUR lauten.