Im Zuge der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurden für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 die MwSt-Sätze auf 16 % sowie auf 5 % abgesenkt. Diese Regelung ist jedoch bis zum Jahresende begrenzt und wird auch nicht verlängert. Das heißt, für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten wieder die althergebrachten MwSt-Sätze von 19 % und 7 %.
Bei der Umstellung auf die „alten“ Steuersätze kommt es entscheidend darauf an, wann die entsprechende Leistung als ausgeführt gilt. In der Praxis sind hierbei folgende Fällen zu unterscheiden:
- Die Lieferung eines Gegenstandes wird grundsätzlich ausgeführt, wenn der Abnehmer die Verfügungsmacht über den betreffenden Gegenstand erlangt, mithin nach freiem Belieben tatsächlich über ihn verfügen kann. Handelt es sich beim Liefergegenstand indes um noch zu montierende Maschinen oder Anlagen, gilt die Lieferung erst mit der Herstellung der Funktionsfähigkeit (i.d.R. nach einem Probelauf) als gegeben.
- Für Bauleistungen kommt es maßgeblich auf die Abnahme an. Ist keine Abnahme vorgesehen oder geht ihr die bestimmungsmäßige Nutzung voraus (z.B. der Bezug eines Hauses), markiert dies bereits den Zeitpunkt der Lieferung.
Achtung: Unwesentliche Restarbeiten stehen dem Vollzug der Lieferung nicht entgegen.
- Dienstleistungen gelten grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt
Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen (z.B. Abonnements) ist dies am Ende des vereinbarten Leistungszeitraums der Fall, es sei denn, es sind kürzere Abrechnungszeiträume vereinbart
Insbesondere bei Anzahlungen und Vorauszahlungen ist darauf zu achten, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung nicht ankommt. Wesentlich ist, wann nach den obigen Grundsätzen die Leistung erfolgt.
D. h.: Wenn Anzahlungsrechnungen im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, sind die (wieder angehobenen) MwSt-Sätze von 19 % bzw. 7 % maßgeblich.
Die Finanzverwaltung lässt es dahingehend bei entsprechenden Vorauszahlungen bzw. Anzahlungsrechnungen zu, diese bereits mit dem bei Leistungsausführung gültigen Steuersatz von 19 % auszuweisen und abzuführen. Bei einer Fakturierung mit den aktuell geltenden MwSt-Sätzen von 16 % bzw. 5 % ist darauf zu achten, dass diese im Rahmen einer Schlussrechnung „nachversteuert“ werden.
Beachten Sie: Erfolgt für Leistungen, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht werden, keine Schlussrechnung, müssen die entsprechenden Vorauszahlungsrechnungen auf die dann geltenden höheren Steuersätze korrigiert werden.