Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erfolgt eine Reduzierung auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Achtung: Getränke sind hierbei ausgenommen!
Im Zusammenwirken mit der nun zum 01.01.2021 stattfindenden Erhöhung der MwSt-Sätze unterliegen entsprechende Leistungen
- bis 30.6.20 dem USt-Steuersatz von 19 %,
- ab dem 1.7.20 einer reduzierten Umsatzsteuer von 5 %,
- vom 1.1.21 bis 30.6.21 einem ermäßigten Steuersatz von 7 % und
- dann ab dem 1.7.21 wieder dem allgemeinen MwSt-Satz von 19 %.
Beachten Sie: Neben der klassischen Gastronomie sind auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien betroffen, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
Hinweis: Das Land Bayern hat in den Beratungen zum JStG 2020 den Vorschlag eingebracht, die Umsatzsteuersatzermäßigung für die Gastronomie über den 30.06.2021 hinaus dauerhaft zu verlängern und auf Getränke auszuweiten. Ob dieser Vorschlag in das Gesetz übernommen wird ist aktuell jedoch noch unklar.