Das Gesetz sieht die Möglichkeit eines Erlasses von Grundsteuer wegen sog. wesentlicher Ertragsminderung (z. B. wegen Leerstands) vor. Ein Antrag ist hierbei zwingend beim Finanzamt bis spätestens 31.03.2021 zu stellen. Der Steuererlass ist zu gewähren, wenn sich der Rohertrag um mehr als 50 % gemindert hat (die Grundsteuer wird dann in Höhe von 25 % erlassen); beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen.
Hinweis: Ein Steuererlass setzt voraus, dass der etwaige Leerstand nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist; dies wird, wenn die Grundstückseinheit aus mehreren verschieden ausgestalteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Raumeinheiten besteht, für jede gesondert geprüft.