Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft aktuell vermehrt den sozialversicherungsrechtlichen Status von mitarbeitenden Geschäftsführern und Gesellschaftern in der GmbH.
Achtung: In der Praxis herrscht oftmals noch die irrige Annahme, dass die Sozialversicherungspflicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass eine in einer GmbH beschäftigte Person zugleich Gesellschafter der GmbH ist. Dieses ist unzutreffend: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH können sehr wohl in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH stehen.
Es gilt hier der Grundsatz, dass der Geschäftsführer einer GmbH seine Geschäftsführertätigkeit nur dann nicht in einer (abhängigen) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung ausübt, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er über mindestens 50 v. H. des Stammkapitals der GmbH verfügt oder als Minderheitsgesellschafter über eine uneingeschränkte Sperrminorität verfügt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte hier bereits im Jahr 2012 entschieden, dass diese Grundsätze auch bei einer familiären Verbundenheit greifen. D.h. eine faktische Beherrschung der GmbH, wie sie oft in Familiengesellschaften vorkommt, genügt nicht, um eine abhängige Beschäftigung ausschließen zu können.
Nunmehr hat das BSG aktuell entschieden, dass auch ein mitarbeitender Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion im Rahmen einer versicherungspflichtigen (abhängigen) Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung tätig sein kann.
Dies ist dann der Fall, wenn für die Bestellung und Abberufung sowie die Ausgestaltung der Tätigkeit der Geschäftsführer über den Gesellschaftsvertrag als Satzung gesellschaftsrechtliche Einschränkungen bestehen. Eine solche Einschränkung liegt vor, wenn diese es dem Mehrheitsgesellschafter nicht erlauben, durch Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses eine eventuell eigene Abhängigkeit jederzeit beenden zu können.
Im entschiedenen Fall war die mitarbeitende Gesellschafterin EF mit 70 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, die weiteren 30 % hielt der Sohn, zum Geschäftsführer war der Ehemann bestellt worden. Der Gesellschaftsvertrag sah zwar grundsätzlich vor, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen werden, jedoch sah dieser für alle Beschlüsse, die die Geschäftsführung betreffen eine qualifizierte Mehrheit von 75 v. H. der Stimmen aller Gesellschafter vor.
Somit war die EF nicht in der Lage, Weisungen der Geschäftsführung über einen Gesellschafterbeschluss zu verhindern. Damit unterstand diese dem Weisungsecht des Geschäftsführers und wurde nach Ansicht des BSG zu Recht im Rahmen einer Betriebsprüfung der DRV als versicherungs- und beitragspflichtige Arbeitnehmerin im Rahmen einer Vollzeittätigkeit qualifiziert.
Hinweis: Dieses Urteil zeigt die oftmals unterschätzten Tücken des Sozialversicherungsrechts. Insbesondere im Rahmen der Unternehmensnachfolge in GmbH-Anteile bei fortgesetzter Tätigkeit der Übergeber für die GmbH sollte daher immer auch eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung vorgenommen werden, um später im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht unangenehme Überraschungen zu erleben.