In unserem Mandanteninformationsbrief vom März 2021 haben wir Sie bereits umfassend über die aktuellen staatlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe informiert. Dahingehend haben sich aktuelle Neuerungen bzw. Anpassungen ergeben, auf welche wir Sie nachfolgend hinweisen möchten.
Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?
Hier ergaben sich grundsätzlich keine Neuerungen: Begünstigt sind alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, sofern diese in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, können einen alternativen Vergleichsumsatz bilden, z.B. den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019.
Die konkrete Förderhöhe basiert auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum und wird in Höhe eines gestaffelten Erstattungssatzes gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.
Die maßgebende Fixkostenstaffelung wurde am 13.04.2021 angepasst – und zwar für die gesamte Überbrückungshilfe III. Der jeweilige Fördersatz ist hierbei pro Monat zu ermitteln.
Hierbei greift nunmehr eine Staffelungsregelung wie folgt:
- Umsatzeinbruch > 70 %
Erstattung von 100 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %
Erstattung von 60 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %
Erstattung von 40 % der Fixkosten - Umsatzeinbruch < 30 %
keine Erstattung
Einführung eines Eigenkapitalzuschusses
Hinweis: Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Der Zuschuss greift erst ab dem 3. Monat, in dem jeweils ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % vorliegt.
Es wurde folgende Staffelung eingeführt:
Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent | Höhe des Zuschlags |
1. und 2. Monat | Kein Zuschlag |
3. Monat | 25 % |
4. Monat | 35 % |
5. und jeder weitere Monat | 40 % |
Die Bemessungsgrundlage für den Eigenkapitalzuschuss ist die für den begünstigten Monat zustehende Überbrückungshilfe aus den förderfähigen Fixkosten (siehe unten) nach den Positionen Nr. 1 – 11.
Achtung: Sollten aufgrund Sonderregelungen Fixkosten geltend gemacht werden können, so fallen diese nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.
Förderfähige Kosten
Das BMWi hat nunmehr in den FAQ den sogenannten Fixkostenkatalog konkretisiert. Folgende (fixe) Betriebskosten sind für die Ermittlung der tatsächlichen Förderhöhe maßgeblich:
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. Sonstige Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind.
5. Finanzierungskostenanteile von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11. Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
12. Kosten für Auszubildende
13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den Ziffern 1 bis 11 gefördert.
Als Voraussetzung für diesen Zuschlag wird nun geregelt, dass dem Unternehmen hierfür Personalkosten entstehen müssen und nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein dürfen.
Achtung: Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 € pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
Vorsicht: Berücksichtigt werden Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Es werden jedoch nicht wahllos irgendwelche Umbaumaßnahmen gefördert. Es muss sich hierbei um Kosten handeln, welche im Rahmen der Umsetzung einer Corona-Hygienemaßnahme aufgeführt worden sind.
Außerdem können unter denselben Voraussetzungen auch Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 € als erstattungsfähig anerkannt werden.
15. Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.
16. Ausgaben für Hygienemaßnahmen
Unter diese Fixkostenposition fallen Aufwendungen für Hygienemaßnahmen. So z.B.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Soloselbständigen wird im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 € gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Damit soll insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden geholfen werden, welche i.d.R. nur geringe betriebliche Fixkosten haben.
Die Förderung über die Neustarthilfe können auch Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen.
Achtung: In diesem Fall scheidet eine zusätzliche Förderung des Gesellschafters, der zu mindestens 25 % beteiligt ist, aus!
Neu in den Förderkatalog aufgenommen wurde, dass nunmehr auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern als Solsoselbständige i.S.d. Neustarthilfe einen entsprechenden Förderantrag stellen können. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass mindestens ein Gesellschafter mindestens 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.
Hinweis: Kapitalgesellschaften müssen zwingend einen Antrag über einen prüfenden Dritten (z.B. über uns als Ihr Steuerberater) stellen.
Die Kosten für den prüfenden Dritten werden grundsätzlich durch den Fördergeber bezuschusst und zusätzlich zur Neustarthilfe an den Antragstellenden ausgezahlt.
Der prüfende Dritte gibt seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe an. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 € werden dann die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000 € beträgt der Zuschuss 5 % der beantragten Fördersumme.
Beispiel: Beantragt wird eine Neustarthilfe i. H. v. 7.000 € x 5% = 350 € werden als Zuschuss dem beantragenden Soloselbständigen über die reine Förderung der Neustarthilfe gewährt. Der Auszahlungsbetrag beträgt somit 7.350 €.
Achtung: „Wird der Antrag auf Neustarthilfe abgelehnt oder negativ beschieden, werden die Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend auch nicht übernommen.“