Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Damit sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert werden.
Möglichkeit der Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft
Kernpunkt der Regelungen ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Mit der Möglichkeit einer Option zur Körperschaftsteuer soll die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der Familienpersonengesellschaften gestärkt werden. Im Ergebnis können diese dann ohne gesellschaftsrechtliche Maßnahme eine Steuerbelastungssituation entsprechend einer Kapitalgesellschaft erreichen.
Steuerliche Folgen der Option
Nach Option wird die Personengesellschaft materiell und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Es erfolgt also eine Belastung des Gewinns mit Körperschaftsteuer (und wie bei der Kapitalgesellschaft unabhängig von der Tätigkeit) mit Gewerbesteuer. Eine Belastung auf Ebene der Gesellschafter erfolgt erst bei Entnahme der Gewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen – diese unterliegen also grundsätzlich der Abgeltungssteuer, die Gesellschaft hat entsprechende Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Leistungsvergütungen werden unter der Maßgabe der Fremdüblichkeitsprüfung steuerlich anerkannt und führen beim Gesellschafter zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung.
Vorsicht: Fiktiver Formwechsel
Zu beachten ist jedoch, dass die Option steuerlich zu einem (fiktiven) Formwechsel führt. Um diesen ohne Aufdeckung stiller Reserven zu realisieren kann es z.B. erforderlich sein, zunächst Wirtschaftsgüter, welche der Personengesellschaft durch deren Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, in das Vermögen der Gesellschaft zu übertragen. Es bedarf daher vorab einer sorgfältigen Prüfung, ob sich die Option wirklich für die Beteiligten „rechnet“ und zu einer günstigeren Steuerbelastung führt.
Gesetzgebungsverfahren
Noch ist das Gesetz nicht durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet, es ist allerdings sehr wahrscheinlich, dass dieses noch in dieser Legislaturperiode und sogar schon vor der Sommerpause passiert. Die Möglichkeit der beschriebenen Option steht Personengesellschaften dann ab dem Jahr 2022 offen. Gerne beraten wir Sie individuell zu den hierdurch für Ihr Unternehmen bietenden Chancen einer Steueroptimierung!