Kernaussage – auf Antrag Liebhaberei
Nach dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wird den Steuerpflichtigen bei bestimmten PV-Anlagen und Blockheizkraftwerken (BHKW) ein Wahlrecht gewährt, steuerlich eine sog. Liebhaberei zu unterstellen. Als Folge wäre das Betreiben entsprechender PV-Anlagen oder BHKW einkommensteuerlich irrelevant. Für die Umsatzsteuer ergeben sich dadurch jedoch keine Auswirkungen.
Folgen einer sog. „Liebhaberei“
Entscheidet man sich dafür, das Wahlrecht auszuüben, so wird unterstellt, dass die PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei“). Gewinne (aber auch etwaige Verluste) aus dieser PV-Anlage werden bei der Einkommensteuer nicht mehr berücksichtigt. Betriebseinnahmen aber auch die Betriebsausgaben sind folglich nicht mehr anzusetzen. Auch künftige Rückbaukosten, Entsorgungskosten oder Reparaturen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Im Rahmen der Steuererklärung brauchen Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die zugehörige Anlage G künftig nicht mehr abgegeben werden.
Wirkung ab wann?
Der Antrag wirkt nicht nur für die Zukunft. Er wirkt auch für alle verfahrensrechtlich noch offenen Jahre zurück.
Für welche PV-Anlagen kann der Antrag gestellt werden?
Die Vereinfachungsregelungen gelten für PV-Anlagen
- mit einer installierten Leistung bis 10 kW
und
- die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind
und
- die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Änderung der Verhältnisse
Sollten sich nach der Antragstellung auf Liebhaberei die Verhältnisse bezüglich der PV-Anlage ändern, dann besteht von Seiten des Steuerpflichtigen eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Eine Änderung der Verhältnisse liegt z. B. vor, wenn das Grundstück nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern vermietet wird.
Ab diesem Jahr müssten dann wieder Gewinnermittlungen zur PV-Anlage beim Finanzamt eingereicht werden. Gewinne (bzw. Verluste) sind dann wieder zu besteuern.
Fazit
Ob das neu gewährte Wahlrecht ausgeübt werden soll oder nicht, sollte anhand des Einzelfalls geprüft und entschieden werden. Bei älteren Anlagen, bei denen die ersten Verlustjahre (z.B. aufgrund Sonderabschreibung) bestandskräftig veranlagt sind und auf aufgrund der vergleichsweise hohen Einspeisevergütung zukünftig mit Gewinnen zu rechnen ist, dürfte sich die Ausübung des Wahlrechts aber häufig positiv auswirken.